Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie grundsätzlich die Wahl: Sie lassen Ihr Fahrzeug reparieren und die Werkstattrechnung wird erstattet – oder Sie lassen sich den ersatzfähigen Schaden auf Grundlage des Gutachtens auszahlen. Letzteres nennt man fiktive Abrechnung. Ob Sie anschließend selbst reparieren, anderweitig reparieren lassen oder mit dem Schaden weiterfahren, entscheiden Sie.
Wie die fiktive Abrechnung funktioniert
Grundlage ist das Sachverständigengutachten. Erstattet werden die dort kalkulierten, erforderlichen Reparaturkosten – allerdings ohne Umsatzsteuer: Nach § 249 Abs. 2 BGB wird die Umsatzsteuer nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Auch die merkantile Wertminderung kann bei der fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden.
Verweis auf eine günstigere Werkstatt
Die Versicherung darf Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf die niedrigeren Stundensätze einer gleichwertigen freien Fachwerkstatt in Ihrer Nähe verweisen. Nach der Rechtsprechung ist das jedoch in der Regel unzumutbar, wenn Ihr Fahrzeug nicht älter als etwa drei Jahre ist oder bisher durchgehend in einer markengebundenen Werkstatt gewartet und repariert wurde. Ein lückenloses Serviceheft kann sich hier also lohnen.
Grenzen der fiktiven Abrechnung
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, wird in der Regel nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet – also der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Liegen die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, setzt die Rechtsprechung für die Abrechnung der vollen Reparaturkosten meist voraus, dass Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen. Die sogenannte 130-Prozent-Regel gilt nur bei einer tatsächlich durchgeführten, fachgerechten Reparatur – nicht bei fiktiver Abrechnung. Mehr dazu im Beitrag zum wirtschaftlichen Totalschaden.
Warum das Gutachten hier besonders wichtig ist
Weil bei der fiktiven Abrechnung keine Werkstattrechnung existiert, ist das Gutachten die einzige Grundlage der Zahlung. Kalkulation, Fotodokumentation, Wiederbeschaffungs- und Restwert müssen deshalb nachvollziehbar und vollständig sein – sonst drohen Kürzungen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind immer der Einzelfall und die aktuelle Rechtsprechung. Auf Wunsch vermitteln wir einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aus unserem Netzwerk.
