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Versicherung

Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko: Wer zahlt welchen Schaden?

Ob die gegnerische Haftpflicht, Ihre Teilkasko oder Ihre Vollkasko zahlt, hängt davon ab, wie der Schaden entstanden ist. Ein Überblick mit den wichtigsten Unterschieden.

Nach einem Schaden am Fahrzeug stellt sich zuerst die Frage, welche Versicherung zuständig ist. Davon hängt ab, welche Positionen ersetzt werden, ob Sie den Gutachter frei wählen dürfen und ob Ihr Schadenfreiheitsrabatt betroffen ist.

Haftpflichtschaden: Der Unfallgegner ist schuld

Jeder Fahrzeughalter muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung haben. Sie ersetzt die Schäden, die mit dem versicherten Fahrzeug anderen zugefügt werden. Waren Sie unschuldig, reguliert also die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Ihren Schaden – etwa Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, Wertminderung, Gutachterkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagen. Den Gutachter dürfen Sie in diesem Fall frei wählen.

Teilkasko: Schäden ohne Unfallgegner

Die Teilkasko ist freiwillig und deckt Schäden am eigenen Fahrzeug, die nicht durch einen selbst verursachten Unfall entstehen. Dazu gehören je nach Vertrag typischerweise Diebstahl, Brand, Glasbruch, Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung sowie Zusammenstöße mit Haarwild. Viele Tarife versichern zusätzlich Marderbiss oder Kurzschlussschäden an der Verkabelung. Ein Teilkaskoschaden führt nicht zu einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt.

Vollkasko: auch selbst verschuldete Schäden

Die Vollkasko umfasst die Leistungen der Teilkasko und ersetzt zusätzlich Schäden am eigenen Fahrzeug, die Sie selbst verursacht haben, sowie Vandalismus. Nach einem Vollkaskoschaden wird der Vertrag in der Regel im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft, und die vereinbarte Selbstbeteiligung wird abgezogen. Bei kleineren Schäden kann es deshalb günstiger sein, selbst zu zahlen.

Was bei Kaskoschäden anders ist

Bei Kaskoschäden richtet sich die Regulierung nach Ihren Versicherungsbedingungen, nicht nach dem Schadensersatzrecht. Positionen wie die merkantile Wertminderung oder Nutzungsausfall sind in der Kasko in der Regel nicht versichert. Die Versicherung lässt den Schaden oft selbst feststellen; ob ein eigenes Gutachten sinnvoll ist und wer die Kosten trägt, sollte vorab geklärt werden.

Bei geteilter Schuld

Haben beide Unfallbeteiligten eine Mitschuld, wird der Schaden nach Haftungsquoten verteilt. Wer eine Vollkasko hat, kann dann unter Umständen beide Versicherungen kombinieren und über das sogenannte Quotenvorrecht einen größeren Teil seines Schadens ersetzt bekommen. Das ist juristisch anspruchsvoll – hier lohnt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, den wir auf Wunsch vermitteln.

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