Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie den Gutachter der gegnerischen Versicherung grundsätzlich ablehnen und einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Dieses Recht auf freie Gutachterwahl folgt aus dem Schadensersatzrecht, und die Kosten eines erforderlichen Gutachtens gehören in der Regel zum ersatzfähigen Schaden. Anders ist es bei einem Kaskoschaden: Dort darf Ihre eigene Versicherung den Schaden nach den Vertragsbedingungen selbst feststellen lassen.
Warum Versicherer schnell eigene Gutachter anbieten
Viele Versicherungen melden sich nach einem Unfall zügig beim Geschädigten. Sie bieten an, einen Gutachter zu schicken, eine Partnerwerkstatt zu vermitteln oder den Schaden über einen eigenen Schadenservice abzuwickeln. Das wirkt bequem und ist aus Sicht der Versicherung nachvollziehbar, denn so kann sie die Kosten der Regulierung steuern.
Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter arbeitet in ihrem Auftrag. Das heißt nicht, dass er schlecht arbeitet. Ihre Interessen und die der Versicherung sind aber nicht dieselben: Sie möchten Ihren Schaden vollständig ersetzt bekommen, die Versicherung hat ein Interesse an niedrigen Regulierungskosten. Prüfen Sie bei solchen Angeboten deshalb genau, ob Positionen wie Wertminderung, Nutzungsausfall oder Restwert berücksichtigt sind.
Ihr Recht bei einem unverschuldeten Unfall
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens“. Er entscheidet also grundsätzlich selbst, wie der Schaden festgestellt und behoben wird. Für Sie heißt das in der Regel:
- Sie dürfen einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen.
- Sie sind nicht verpflichtet, das Angebot der gegnerischen Versicherung anzunehmen, einen eigenen Gutachter zu schicken.
- Die Kosten eines erforderlichen Gutachtens gehören zum ersatzfähigen Schaden, reine Bagatellschäden ausgenommen.
- Sie entscheiden, ob und wo Ihr Fahrzeug repariert wird.
Verlangt die Versicherung nach Vorlage Ihres Gutachtens eine Nachbesichtigung, ist die Rechtslage nicht einheitlich. Klären Sie das im Zweifel mit einer Kanzlei für Verkehrsrecht. Auf Wunsch vermittelt 5Expert den Kontakt. Beauftragen Sie den Sachverständigen außerdem zügig, denn unnötige Verzögerungen können sich etwa auf Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten auswirken.
Der Gutachter der Versicherung war schon da?
Auch dann müssen Sie sich dessen Ergebnis nicht einfach zu eigen machen und können grundsätzlich einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Ob die Versicherung die Kosten dieses zweiten Gutachtens übernimmt, hängt vom Einzelfall ab. Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, bevor der Schaden vollständig feststeht, denn damit sind weitere Ansprüche in der Regel ausgeschlossen.
Haftpflicht oder Kasko: der entscheidende Unterschied
Die freie Gutachterwahl betrifft Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Mit ihr haben Sie keinen Vertrag, Ihr Anspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Bei einem Kaskoschaden regulieren Sie dagegen über Ihre eigene Versicherung, und es gelten die vereinbarten Bedingungen. Viele Kaskoverträge sehen zum Beispiel vor, dass Sie vor einer Reparatur oder Verwertung die Weisungen der Versicherung einholen.
| Frage | Haftpflichtschaden | Kaskoschaden |
|---|---|---|
| Wer stellt den Schaden fest? | Ein Sachverständiger Ihrer Wahl | In der Regel ein Sachverständiger der Versicherung |
| Grundlage | Gesetzliches Schadensersatzrecht | Ihr Versicherungsvertrag |
| Kosten eines eigenen Gutachters | In der Regel ersatzfähig, außer bei Bagatellschäden | Nach vielen Bedingungen nur mit Zustimmung der Versicherung |
| Streit über die Schadenhöhe | Klärung mit der Versicherung, notfalls vor Gericht | Oft Sachverständigenverfahren nach den Vertragsbedingungen |
Bei geteilter Schuld können beide Versicherungen beteiligt sein. Einen Überblick gibt der Beitrag Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko.
Was Sie der Versicherung sagen können
Ein Angebot der gegnerischen Versicherung müssen Sie nicht ausführlich begründen. Eine kurze, freundliche und sachliche Antwort genügt, am besten schriftlich. Ein allgemeines Beispiel, das Sie an Ihren Fall anpassen können:
„Vielen Dank für Ihr Angebot. Mit der Begutachtung des Fahrzeugs ist bereits ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt. Das Gutachten erhalten Sie nach Fertigstellung. Eine Besichtigung durch einen von Ihnen beauftragten Gutachter ist deshalb nicht erforderlich. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz Ihre Schadennummer an.“
Machen Sie am Telefon keine vorschnellen Zusagen und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht in Ruhe gelesen haben.
Auch die Werkstatt wählen Sie selbst
Bei einem Haftpflichtschaden entscheiden Sie auch, in welcher Werkstatt Ihr Fahrzeug repariert wird. Die gegnerische Versicherung kann eine Partnerwerkstatt empfehlen, aber nicht vorschreiben. Rechnen Sie auf Gutachtenbasis ab, kann sie Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere, gleichwertige Fachwerkstatt verweisen. Mehr dazu im Beitrag zur fiktiven Abrechnung. In der Kasko gilt: Haben Sie einen Tarif mit Werkstattbindung vereinbart, sind die Vorgaben Ihres Vertrags maßgeblich.
Woran Sie einen qualifizierten Sachverständigen erkennen
Die Bezeichnungen „Gutachter“ und „Kfz-Sachverständiger“ sind in Deutschland nicht geschützt. Grundsätzlich darf sich jeder so nennen. Achten Sie deshalb auf überprüfbare Nachweise:
- Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024: Eine Zertifizierungsstelle prüft Fachwissen und Praxis. Die Zertifizierung ist befristet und wird regelmäßig überwacht.
- Fachverbände: Die Mitgliedschaft in Sachverständigenverbänden ist häufig an Nachweise geknüpft.
- Fortbildungen: Fahrzeugtechnik entwickelt sich schnell weiter. Aktuelle Schulungsnachweise zeigen, dass jemand am Ball bleibt.
- Unabhängigkeit: Der Sachverständige sollte nicht an eine Werkstatt oder Versicherung gebunden sein.
- Nachvollziehbare Gutachten: Fotodokumentation, Kalkulation und Begründung der Werte sollten für Dritte prüfbar sein.
Okan Aydin ist personenzertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024, DGuSV-geprüft, verifiziertes Mitglied der DESAG und Mitglied im VDI. Die Nachweise finden Sie unter Qualifikationen, den Leistungsumfang auf der Seite zum Unfallgutachten.
Kurz zu den Kosten
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten des Gutachtens. Einschränkungen gelten bei Bagatellschäden, bei Mithaftung und bei Kaskoschäden. Alle Fälle im Überblick zeigt der Beitrag Wer zahlt den Kfz-Gutachter?
Die gegnerische Versicherung will einen Gutachter schicken? Melden Sie sich vorher bei 5Expert. Okan Aydin begutachtet Ihr Fahrzeug kurzfristig, nach Möglichkeit noch am selben Tag.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind immer der Einzelfall und die aktuelle Rechtsprechung. Auf Wunsch vermitteln wir einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aus unserem Netzwerk.
