Wer den Kfz-Gutachter zahlt, hängt vor allem von der Schuldfrage ab. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten des Gutachtens. Einschränkungen gelten bei Bagatellschäden und bei Mithaftung, bei Kaskoschäden entscheidet Ihr Vertrag, und ein Wertgutachten bezahlt der Auftraggeber selbst.
Die wichtigsten Fälle auf einen Blick
| Situation | Wer trägt in der Regel die Kosten? |
|---|---|
| Unverschuldeter Unfall, Schaden über der Bagatellgrenze | Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers |
| Unverschuldeter Unfall, erkennbarer Bagatellschaden | Gutachterkosten werden meist nicht erstattet, ein Kostenvoranschlag genügt |
| Mithaftung | Die gegnerische Versicherung anteilig nach Haftungsquote, den Rest der Geschädigte |
| Kaskoschaden | Nach Vertrag: den Sachverständigen der Versicherung zahlt die Versicherung, einen eigenen Gutachter meist nur nach Absprache |
| Schuldfrage noch offen | Zunächst der Auftraggeber, später je nach Haftung der Verursacher |
| Allein verschuldeter Unfall | Der Auftraggeber, soweit der Kaskovertrag nichts anderes vorsieht |
| Wertgutachten, Gebrauchtwagen-Check | Der Auftraggeber |
Unverschuldeter Unfall: Die Kosten gehören zum Schaden
Nach § 249 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert. Zum ersatzfähigen Schaden gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadens erforderlich und zweckmäßig ist. Ihre Ansprüche richten Sie in der Regel direkt an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, etwa bei einem Firmenfahrzeug, wird in der Regel nur der Nettobetrag erstattet.
Den Sachverständigen dürfen Sie dabei grundsätzlich selbst auswählen. Dass die gegnerische Versicherung einen eigenen Gutachter angeboten hat, ändert daran in der Regel nichts. Warum das so ist, lesen Sie im Beitrag zur freien Gutachterwahl. Was ein Unfallgutachten enthält, zeigt die Leistungsseite.
Was „erforderlich“ bedeutet
Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter das Gutachten zum Zeitpunkt der Beauftragung für geboten halten durfte. Eine Marktrecherche nach dem günstigsten Sachverständigen wird dabei grundsätzlich nicht verlangt. Das Honorar darf sich nach der Rechtsprechung des BGH an der Schadenhöhe orientieren. Ob eine Versicherung die Rechnung kürzen darf, hängt von den Umständen ab, etwa davon, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde und ob ein überhöhter Preis für den Geschädigten erkennbar war.
Ausnahme: Bagatellschaden
Bei sehr kleinen Schäden gilt ein vollständiges Gutachten in der Regel nicht als erforderlich. Als grobe Orientierung nennen Gerichte eine Bagatellgrenze von etwa 750 bis 1.000 Euro. Liegt der Schaden erkennbar darunter, wird meist nur ein Kostenvoranschlag als angemessen angesehen. Weil verdeckte Schäden an Sensoren oder Haltern von außen kaum zu sehen sind, lohnt sich vorher eine erste Einschätzung. Mehr dazu im Beitrag, ob Sie nach einem Unfall einen Kfz-Gutachter brauchen.
Mithaftung: Erstattung nach Haftungsquote
Haben beide Beteiligten zum Unfall beigetragen, wird der Schaden nach einer Haftungsquote verteilt. Das gilt grundsätzlich auch für die Gutachterkosten. Haftet der Unfallgegner zum Beispiel zu 70 Prozent, werden in der Regel auch 70 Prozent der Gutachterkosten erstattet. Den Rest tragen Sie selbst.
Ein Gutachten kann sich trotzdem lohnen, denn es legt die Schadenhöhe fest, auf die sich die Quote bezieht. Wer eine Vollkaskoversicherung hat, kann unter Umständen zusätzlich vom sogenannten Quotenvorrecht profitieren. Einen Überblick gibt der Beitrag Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko.
Kaskoschaden: Ihr Vertrag entscheidet
Regulieren Sie einen Schaden über Ihre eigene Teil- oder Vollkaskoversicherung, gilt nicht das Schadensersatzrecht, sondern Ihr Versicherungsvertrag. Die Versicherung lässt den Schaden meist durch einen eigenen Sachverständigen feststellen und trägt dessen Kosten. Nach vielen Kaskobedingungen werden die Kosten eines selbst beauftragten Gutachters nur erstattet, wenn die Versicherung die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat.
Sind Sie mit der festgestellten Schadenhöhe nicht einverstanden, sehen viele Verträge ein Sachverständigenverfahren vor. Auch die Kostenverteilung regelt dann der Vertrag. Ein eigenes Gutachten kann trotzdem sinnvoll sein, etwa um die Feststellungen der Versicherung überprüfen zu lassen. Bei Kaskofällen nennt 5Expert das Honorar vor der Beauftragung.
Schuldfrage noch offen
Oft steht nach einem Unfall nicht sofort fest, wer ihn verursacht hat. Vertragspartner des Sachverständigen sind zunächst Sie als Auftraggeber. Haftet später der Unfallgegner, gehören die Gutachterkosten in der Regel zu Ihrem Schaden, bei einer Quote anteilig. Waren Sie allein verantwortlich, tragen Sie die Kosten grundsätzlich selbst.
Trotzdem ist es oft sinnvoll, den Schaden vor der Reparatur festzuhalten, denn danach lässt er sich kaum noch belegen. Bei strittiger Haftung ist anwaltlicher Rat empfehlenswert. Auf Wunsch vermittelt 5Expert Kontakt zu einer Kanzlei für Verkehrsrecht.
Wertgutachten und Gebrauchtwagen-Check
Nicht jedes Gutachten hat einen Unfall als Anlass. Ein Wertgutachten für Verkauf, Versicherung oder Erbschaft und einen Gebrauchtwagen-Check vor dem Kauf bezahlt der Auftraggeber selbst, denn hier gibt es keinen Schädiger, der die Kosten ersetzen könnte. Das Honorar nennt 5Expert Ihnen jeweils vor der Beauftragung.
Was in der Praxis mit der Rechnung passiert
Das Honorar schuldet grundsätzlich, wer den Sachverständigen beauftragt. Bei Haftpflichtschäden ist es in der Praxis aber verbreitet, dass der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen abtritt. Der Sachverständige rechnet dann direkt mit der Versicherung ab.
Wie eine solche Abtretung im Einzelnen geregelt ist, etwa was bei einer Kürzung durch die Versicherung gilt, steht in der jeweiligen Vereinbarung. Lesen Sie sie vor der Unterschrift in Ruhe durch und fragen Sie nach, wenn etwas unklar ist. Ob eine Kürzung berechtigt ist, hängt vom Einzelfall ab.
Unfall gehabt und unsicher, welche Kosten auf Sie zukommen? Rufen Sie 5Expert an oder schreiben Sie per WhatsApp. Okan Aydin bespricht Ihre Situation mit Ihnen, bevor Sie einen Auftrag erteilen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind immer der Einzelfall und die aktuelle Rechtsprechung. Auf Wunsch vermitteln wir einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aus unserem Netzwerk.
