Nach einem schweren Unfall fällt schnell das Wort „Totalschaden“. Gemeint ist damit oft nicht, dass das Fahrzeug nicht mehr zu reparieren wäre, sondern dass sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Was das für Ihre Abrechnung bedeutet, hängt von drei Werten aus dem Gutachten ab.
Die wichtigsten Begriffe
- Wiederbeschaffungswert: der Preis, den Sie für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem regionalen Markt bezahlen müssten.
- Restwert: der Betrag, den Ihr beschädigtes Fahrzeug im aktuellen Zustand noch erzielt.
- Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert minus Restwert – der Betrag, den Sie im Totalschadenfall in der Regel erhalten.
Wann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zusammen mit einer möglichen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Vom technischen Totalschaden spricht man dagegen, wenn eine Reparatur technisch nicht mehr möglich oder sinnvoll ist.
Die 130-Prozent-Regel
Hängen Sie an Ihrem Fahrzeug, können Sie es unter Umständen trotzdem reparieren lassen: Nach der Rechtsprechung sind Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ersatzfähig, wenn das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht und im Umfang des Gutachtens repariert und anschließend in der Regel mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. Eine fiktive Abrechnung auf dieser Grundlage ist nicht möglich.
Den Restwert richtig ermitteln
Der Restwert hat großen Einfluss auf die Auszahlung. Im Gutachten wird er auf Grundlage von Angeboten des regionalen Marktes ermittelt. Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert, bevor Ihnen die Versicherung ein höheres Angebot vorlegt, dürfen Sie sich darauf in der Regel verlassen. Liegt Ihnen bereits ein höheres Restwertangebot der Versicherung vor, sollten Sie es prüfen, bevor Sie verkaufen.
Umsatzsteuer beim Ersatzkauf
Ob und in welcher Höhe beim Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer erstattet wird, hängt davon ab, ob beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich Umsatzsteuer anfällt. Im Gutachten wird deshalb angegeben, wie vergleichbare Fahrzeuge üblicherweise am Markt besteuert angeboten werden.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind immer der Einzelfall und die aktuelle Rechtsprechung. Auf Wunsch vermitteln wir einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aus unserem Netzwerk.
